§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

      (1) Der seit 19.09.1949 bestehende Verein führt den Namen „Münchner Judo-Club e.V. (MJC)".

      (2) Der Verein hat seinen Sitz in München und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München

            unter Nr. VR 9000 eingetragen.

      (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      (4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V.. Durch die Mitgliedschaft

            von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum

            Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

      (1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Judo-Sports, insbesondere im Bereich der

           Schüler- und Jugendarbeit.

      (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

           Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

           Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

           Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

           erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch

           Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe

           Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen

           Anspruch auf das Vereinsvermögen.

           Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen

           Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt

           für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

      (1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

            - der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,

            - der Pflege von Kunst und Wissenschaft des Judo, insbesondere des sportlichen Kampfes

              sowie der Pflege sportlicher und menschlicher Fairness,

            - der Kräftigung von Körper und Geist durch Anleitung zur gesundheitserhaltenden

               sportlichen Betätigung als Ausgleich für die Beanspruchung in Schule und Arbeitswelt.

       (2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des

             Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes

             möglich ist.

       (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

      (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese

            Satzung etwas anderes bestimmt.

      (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich

            auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch

            pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.

      (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand.

            Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

      (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen

            Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die

            Haushaltslage des Vereins.

      (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der

            Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich

            Beschäftigte anzustellen.

      (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch

            nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein

            entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

      (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner

            Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen

            mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

      (8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den

            Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf

            Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

      (9) Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins geregelt werden, die vom

            Vorstand erlassen und geändert werden kann.

§ 5 Mitgliedschaft

      (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

      (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt

            die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen

            Vertreter.

      (3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

      (4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres Stimmrecht und passives Wahlrecht.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen

      (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der

            Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.

      (2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des

            Geschäftsjahres möglich.

      (3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

            a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht

                nachgekommen ist,

            b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,

            c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw.

                gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der

                Vereinsorgane verstößt,

            d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,

            e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

                Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.

      (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen

            Stimmen. Ist der/die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die

            Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den

            Ausschlussbeschluss ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der

            Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann auf ihrer nächsten

            Mitgliederversammlung vereinsintern endgültig. Ist bereits die vereinsinterne, erstinstanzliche

            Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschlussbeschluss begründet, so entfällt die

            Möglichkeit der vereinsinternen, zweitinstanzlichen Überprüfung des Ausschlussbeschlusses

            durch die Mitgliederversammlung. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines

            Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen

            Anfechtungsverfahrens nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den

            Ausschlussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch die

            Mitgliederversammlung gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche

            Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt jeweils mit der Zustellung des

            Ausschlussbeschlusses bzw. des vereinsintern, zweitinstanzlich entscheidenden Organs zu

            laufen.

      (5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss für vorläufig

            vollziehbar erklären.

      (6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres

            möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden

            hat.

      (7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für

            den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen

            gemaßregelt werden:

            a) Verweis

            b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze

                liegt bei EUR 100,00

            c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen

                Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,

            d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen

                Sportanlagen und Gebäude

            Gegend diese Maßregeln ist ein vereinsinternes Rechtsmittel ausgeschlossen.

      (8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per

            Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der

            Beschlussfassung ein.

      (9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

            Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere

            ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.

      Es besteht kein Anspruch auf die Rückerstattung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger

      Leistungen.

§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen

      (1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Jahresbeitrages (Geldbeitrages)

            verpflichtet.

      (2) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage

            (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht

            überschreiten.

      (3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Anschrift und seiner E-Mail-Adresse

            mitzuteilen.

            Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für den Lastschrifteinzug der

            Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 2 zu erteilen. Die

            Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontenangaben (IBAN und BIC),

            den Wechsel des Bankinstituts mitzuteilen. Mitglieder die nicht am Einzugsverfahren teilnehmen,

            tragen den erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwand des Vereins im Rahmen einer

            Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand festsetzt. Der Vorstand kann auch Mahngebühren

            festsetzen. Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen kann der Vorstand in einer Beitragsordnung

            regeln.

            Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen und wird der

            Verein dadurch mit Bankgebühren (Rücklastschriften) belastet, sind diese Gebühren durch das

            Mitglied zu tragen.

      (4) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 2

            und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch den Vorstand. Einem Mitglied, das unverschuldet in

            eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und die Umlage gemäß

            § 7 Abs. 2 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein

            Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

      (5) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die

            Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein.

            Wenn die Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen sind, befindet sich

            das Mitglied ohne weitere Mahnungen in Zahlungsverzug. Im Übrigen ist der Verein berechtigt,

            ausstehende Beitragsforderungen gegenüber dem Mitglied gerichtlich oder außergerichtlich

            geltend zu machen. Die dadurch anfallenden Kosten und Gebühren hat das Mitglied zu tragen.

§ 8 Organe des Vereines

      Organe des Vereines sind:

      • der Vorstand

      • die Mitgliederversammlung

§ 9 Vorstand

      (1) Der Vorstand besteht aus dem

            • 1. Vorsitzenden

            • 2. Vorsitzenden

            • 3. Vorsitzenden

            • 1. Kassier (Kontenführer)

            • 2. Kassier (optional)

            • Schriftführer

            • Schüler- Jugendwart (optional)

            • Sportwart (vornehmlich Betreuer der Senioren-Kampfmannschaft); (optional)

      (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den

            2. Vorsitzenden und durch den 3. Vorsitzenden zu zweit vertreten (Vorstand im Sinne des § 26

            BGB). Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und der 3. Vorsitzende nur im Falle der

            Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

      (3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren

            gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der

            Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein

            Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der

            Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

            Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der

            zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht

            sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden

            anzuzeigen.

      (4) Wiederwahl ist möglich.

      (5) Verschiedene Vorstandsämter können nur vom 1., 2. oder 3. Vorsitzenden wahrgenommen

            werden, sofern die betreffende Position personell nicht besetzt werden kann.

      (6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum

            Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem

            Jahresgeschäftswert von mehr als EUR 3.000,00 für den Einzelfall und Verfügungen über

            Grundstücke der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Im Übrigen

            gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

      (7) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt

            werden.

      (8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.

      (9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die

            Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Die Einberufung

            kann schriftlich (auch per E-Mail), mündlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von 7

            Tagen erfolgen. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

§ 10 Mitgliederversammlung

      (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche

            Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Drittel der Vereinsmitglieder

            schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

      (2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem

            Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die

            Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem

            wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen,

            wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als

            schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

            Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf

            die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

      (3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der

            abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung

            wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der

            Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

      (4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im

            Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel

            der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

      (5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

            a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes

            b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

            c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über

                Vereinsordnungen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht

            d) Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

            e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw.

                Gegenstand der Tagesordnung sind.

      (6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter

            und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

      (1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen

            die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen.

            Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu

            stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

      (2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum

            Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.

      (3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.

      (4) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 12 Auflösung des Vereines

      (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer

            vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser

            Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur

            Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

            Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere

            Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

            beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.

            In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden

            Geschäfte abzuwickeln haben.

      (2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

            verbleibende Vermögen fällt an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall

            dessen Ablehnung an die Landeshauptstadt München mit der Maßgabe, es unmittelbar und

            ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 13 Haftung des Vereins

      (1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26 a EStG

            vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und

            gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für

            Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

      (2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte

            Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei

            Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins

            erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz

      (1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus

            der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in

            dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der

            gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene

            Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Geschlecht, Adresse, Telefonnummer, EMail-

            Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Graduierung, Prüfungsdatum, Wettkampferfolge,

            Eintrittsdatum, Austrittsdatum, Beitragshöhe.

            Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der

            Beitrittserklärung zustimmen.

       (2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,

            personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung

            gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu

            nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

      (3) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes, Georg-Brauchle-Ring 93, 80992 München,

            ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an

            den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzuständigkeit. Die

            Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem

            Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu Sportfachverbänden ergibt, werden

            diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des

            Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

      (4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die

            schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,

            Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis

            gewähren.

      (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die

            Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren

            ab Wirksamwerden der Beendigung aufbewahrt.

§ 15 Sprachregelung

            Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche

            oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und

            Männern besetzt werden.

§ 16 Inkrafttreten

      (1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 13.05.2014 in München beschlossen und

            tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

      (2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.